Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip – kurz erklärt (Nr. 149)
Ein kompaktes Informationsangebot für Führungsverantwortliche
Seit 2012 ist das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) in Kraft.
Es regelt einerseits das Bearbeiten von Personendaten und andererseits den Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsprinzip.
Wann darf ein öffentliches Organ Personendaten erheben, unter welchen Voraussetzungen anderen öffentlichen Organen oder Dritten bekannt geben? Welche Rechte kommen den betroffenen Personen zu? Welche weiteren Regelungen gelten für die öffentlichen Organe? Wer trägt wofür die Verantwortung? Wie unterscheiden sich das (datenschutzrechtliche) Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten, das (verfahrensrechtliche) Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsprinzip?
Wo besteht Handlungsbedarf, damit aus Ihren Fällen nicht Fallen werden?
Seminarerfolg
Sie kennen die massgeblichen Regelungen aus dem IDG sowie Ihre Verantwortlichkeit und können den konkreten Handlungsbedarf in Ihrer Verwaltungseinheit ableiten.
Zielgruppe
Mitarbeitende aller Stufen, die mit (vertraulichen) Informationen, Akten und Personendaten umgehen müssen.
Themen
Übersicht über das IDG
Ihre Verantwortung aus dem IDG
Zugang zu den eigenen Personendaten bzw. Akteneinsichtsrecht
Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Informationen und Einschränkungen
Open Government Data
Informationssicherheit und Datenschutz (Outsourcing / Cloud Computing / Sichere Kommunikation / Social Media)
Bemerkung
Der Datenschutzbeauftragte bietet zum IDG auch Weiterbildungen an, die spezifisch auf die Bedürfnisse und Fragestellungen von einzelnen Dienststellen ausgerichtet sind.
Leitung Dr. Beat Rudin
Datenschutzbeauftragter
und
Katja Gysin
stv. Datenschutzbeauftragte